Corona-Update 12
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
aufgrund Ihrer Rückfragen in Bezug auf Handwerker- und Bauleistungen
im Zusammenhang mit der befristeten Umsatzsteuersenkung vom
01.07.2020 bis 31.12.2020 möchten wir Sie diesbezüglich
detaillierter informieren (siehe Dokument "115284" im Downloadbereich).
Beste Grüße und bleiben Sie gesund
Sandra Pozega
-Steuerberaterin-
Corona-Update 11
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
anbei Informationen zu Corona-Überbrückungshilfen
(siehe Dokument "114830" im Downloadbereich).
Beste Grüße und bleiben Sie gesund
Sandra Pozega
-Steuerberaterin-
Corona-Update 10
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
das am 03.04.2020 von Herrn Bundesfinanzminister Olaf Scholz angekündigte Schreiben
wurde heute offiziell vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht.
Wir haben Ihnen das vorgenannte BMF-Schreiben im Anhang beigefügt (siehe Dokument
"111415" im Downloadbereich), so dass Ihnen die Einzelheiten der Regelung „Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen“ zur Verfügung stehen.
Bei individuellen Rückfragen zur Steuerbefreiung stehen wir Ihnen jederzeit gerne
zur Verfügung.
Wir wünschen Ihnen einen guten Start in diese österlichen Tage. Möge im Laufe des heutigen Gründonnerstag Abend die Gelassenheit Einzug in unser Leben halten.
Auf die Wiederauferstehung, auch die der Zuversicht, müssen wir noch ein paar Tage warten.
Beste Grüße und bleiben Sie gesund
Sandra Pozega
-Steuerberaterin-
Corona-Update 09
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
es hat bis zum 03.04.2020 gedauert bis Herr Finanzminister Scholz, seine Ankündigung des vorletzten Wochenendes, in einer offiziellen Pressemitteilung des Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte:
„Freundliche Worte an der Ladentheke und Beifall für das medizinische Personal sind ein schöner Ausdruck unserer Verbundenheit in dieser schweren Zeit. Aber wir wollen mehr tun,
um die Helferinnen und Helfer angemessen zu würdigen. Eine Reihe von Unternehmen hat bereits angekündigt, das Engagement ihrer Beschäftigten mit Sonderzahlungen zu belohnen, andere werden diesem Vorbild sicherlich folgen.
Das Bundesfinanzministerium stellt nun sicher, dass diese Prämien ohne den Abzug von
Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen. 100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen.“
Bundesfinanzminister Scholz
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten
zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.
Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im
Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen
bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.
Auch Mini-Jobbern kann dieser steuer- und sozialversicherungsfreie Bonus ausgezahlt
werden.
Stichpunkt Minijobber: Wir möchten darauf hinweisen, das die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs ausgeweitet wurden. Diese und weitere Informationen zu Minijobs in den Zeiten der Corona-Krise finden Sie im aktuellen Newsletter (nachfolgender Link) der Minijob-Zentrale
Beste Grüße und bleiben Sie gesund!
Sandra Pozega
-Steuerberaterin-
Corona-Update 08
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
bitte beachten Sie folgenden ergänzte wichtigen Hinweise des
Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:
„Wenn Sie von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms
profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag.
Definition zum Liquiditätsengpass:
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.
Falls Sie schon einen Antrag gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid
oder eine Auszahlung erhalten haben), kreuzen Sie dies bitte im elektronischen Antragsformular an.“
Wir haben heute leider festgestellt, dass die elektronische Antragstellung momentan scheinbar überlastet ist, denn im Gegensatz zu gestern Nachmittag und Abend lässt sich die Antragsseite nicht aufbauen. Bitte versuchen Sie es dann etwas später erneut.
Beste Grüße und bleiben Sie gesund!
Sandra Pozega
-Steuerberaterin-
Corona-Update 07
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
ganz aktuell hat uns die Steuerberaterkammer Nürnberg über folgendes informiert.
Das Soforthilfeprogramm Corona wird aufgestockt und beschleunigt!
Der Bayerische Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Hubert Aiwanger, hat verkündet, dass das Bundeswirtschaftsministerium die Förderung für Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen, einschließlich Landwirten mit bis zu zehn Beschäftigten, übernimmt und dass der Freistaat zusätzliche Hilfen für Unternehmen zwischen 11 und 250 Mitarbeitern zur Verfügung stellt.
Auf Vorschlag von Wirtschaftsminister Aiwanger will die Bayerische Staatsregierung morgen die Unterstützung von Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten von derzeit 15.000,00 € auf maximal 30.000,00 € und von Unternehmen bis 250 Mitarbeitern von 30.000,00 € auf bis zu 50.000,00 € erhöhen.
Des Weiteren soll ab Dienstagnachmittag ein Online-Beantragungsverfahren das bisherige
Antragsverfahren mit einem PDF-Formular ablösen und das Verfahren beschleunigen.
Auf dieser Homepage werden die "FAQ Corona - Häufig gestellte Fragen zu den
wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise" ständig aktualisiert.
Beste Grüße und bleiben Sie gesund!
Sandra Pozega
-Steuerberaterin-
Corona-Update 06
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
uns erreichen derzeit viele Anfragen zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld durch
Arbeitgeberzuschuss.
Daher informieren wir Sie hier in der "Anlage 4 FAQ Corona Arbeitgeberzuschüsse
zum Kurzarbeitergeld" in diesem Zusammenhang.
1) Welche Branchen Kurzarbeitergeld aufstocken
2) Rechtsanspruch auf Aufstockung
3) Behandlung der Aufstockung bei Steuer und Sozialversicherung
Auf dieser Homepage werden die "FAQ Corona - Häufig gestellte Fragen zu den
wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise" ständig aktualisiert.
Beste Grüße und bleiben Sie gesund!
Sandra Pozega
-Steuerberaterin-
Corona-Update 05
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
wir versuchen Sie immer aktuell mit den News bezüglich der Corona-Krise zu versorgen.
Dies ist eine echte Herausforderung, da es quasi fast im Minutentakt Neues, Änderungen, Klarstellungen und Vorgehensweisen zu den Maßnahmen und Erleichterungen aus vielen Quellen und Kanälen gibt.
Wir haben Ihnen den aktuellen Stand des 25. März 2020 mit häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise (FAQ-Katalog) als pdf-Dokumente hinterlegt. Es ist sehr umfangreich, aber das Inhaltsverzeichnis ist interaktiv, d.h. wenn Sie im Inhaltsverzeichnis den jeweiligen Themenpunkt anklicken, werden Sie direkt zum Themengebiet weitergeführt, so dass Sie sich gezielt zu den für Sie wichtigen Themen informieren können.
Des Weiteren haben wir uns dazu entschlossen, dass ab sofort, aufgrund der Vielzahl von Neuigkeiten und Informationen aus den unterschiedlichsten Kanälen, von uns keine weiteren Corona-Updates per Mail versendet werden, sondern alle Updates in diesem Zusammenhang auf der Homepage zeitnah veröffentlichen.
Entsprechende Links und auch der Download von Anträgen und Mustern werden dort zur Verfügung gestellt.
Aus aktuellem Anlass - für die Gesundheit - haben wir seit Montag, den 23.03.2020,
die persönliche Besetzung in den Kanzleiräumen auf Notbetrieb umgestellt, sind aber
mit vollem Einsatz im Rahmen der eingerichteten Home-Office-Arbeitsplätzen
der Mitarbeiter für Sie da. Der fachliche Kanzleibetrieb als solches geht uneingeschränkt weiter!
Beste Grüße und bleiben Sie gesund!
Sandra Pozega
-Steuerberaterin-
Corona-Update 04
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
im Downloadbereich der Hompage finden Sie für Ihre Mitarbeiter nun auch ein
„Passierschein“ Muster.
Bisher gibt ist keine Vorschrift einen solchen mitführen zu müssen, aber eventuell
erspart sich der/die Mitarbeiter(in) unnötige Erklärungen bei einer Kontrolle durch
Ordnungspersonen oder der Polizei.
Beste Grüße und bleiben Sie gesund!
Beste Grüße
Sandra Pozega
-Steuerberaterin-
Corona-Update 03
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
es gibt Ergänzungen des Bayerischen Staatsministeriums, daher hier nochmal eine Aktualisierung der Informationen.
Wir haben die Ergänzungen in rot gehalten.
1. Soforthilfe Corona (Bayern)
Antragsberechtigte:
Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw.
Arbeitsstätte in Bayern haben.
Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen.
Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden,
um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.
Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen
und wahrheitsgetreu gemacht hat.
Höhe der Soforthilfe:
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
• bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
• bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
• bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
• bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.
Verfahren:
Den online ausgefüllten Antrag (siehe Anhang) auszudrucken und zu unterschreiben und entweder
• als Scan oder Foto (jpeg-Datei) per E-Mail an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden oder
• per Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden.
Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs-/Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungsbehörde die Stadt München.
Die Soforthilfe wird von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen.
Es wird dringend gebeten, keine Förderanträge an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu schicken bzw. zu mailen.
Zuständige Bewilligungs- und Volllzugsbehörden:
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die für den Antragsteller örtlich zuständige Vollzugsbehörde.
Für Gebiet Unterfranken:
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Telefon: 0931 380-1273
E-Mail: soforthilfecorona@reg-ufr.bayern.de
Internet: www.regierung.unterfranken.bayern.de
Weitere Gebiete siehe Anhang
2. Kurzarbeitergeld
Anzeige über Arbeitsausfall:
Onlineanzeige
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus Druckversion
(ausfüllbares pdf) siehe Anhang
Datenschutzblatt der Arbeitsagentur:
siehe Anhang
Einverständniserklärung Arbeitnehmer Kurzarbeit:
Textvorschlag der Arbeitsagentur (word-Dokument) siehe Anhang
Vollmacht im Zusammenhang mit Antragstellung:
Druckversion (pdf) für den Bevollmachtigten (Steuerberater)
3. Verdienstausfallentschädigung gem. §§ 56 ff. IfSG
Fristen:
Entschädigungs- und Erstattungsanträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bei der Regierung von Unterfranken einzureichen.
Anzeige über Verdienstausfall:
Antrag als Druckversion (ausfüllbares pdf)
Vollmacht im Zusammenhang mit der Antragsübermittlung:
Druckversion (pdf) für den Bevollmächtigten (Steuerberater)
Um Ihnen neben den Sondernewslettern „Coronavirus“ ergänzende Auskünfte bzw. in Ihrem Auftrag entsprechende Anträge erledigen zu können, dürfen wir Sie bitten, den im Anhang beigefügten Auskunfts-/Dienst-/Honorarvertrag auszufüllen, so dass wir in gewünschtem Umfang und Vertrag tätig werden können. Bitte senden Sie diesen dann unterschrieben per Mail oder per Fax.
Beste Grüße und bleiben Sie gesund!
Sandra Pozega
-Steuerberaterin-
Corona-Update 02
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
Wir haben wie angekündigt, ergänzend weitere Informationen für Sie zusammengetragen und besprochen.
1. Soforthilfe Corona (Bayern)
Antragsberechtigte:
Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw.
Arbeitsstätte in Bayern haben.
Höhe der Soforthilfe:
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
• bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
• bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
• bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
• bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.
Verfahren:
Den online ausgefüllten Antrag (siehe Anhang) auszudrucken und zu unterschreiben und entweder
• als Scan oder Foto (jpeg-Datei) per E-Mail an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden oder
• per Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden.
Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs-/Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungsbehörde die Stadt München.
Die Soforthilfe wird von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen.
Zuständige Bewilligungs- und Volllzugsbehörden:
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die für den Antragsteller örtlich zuständige Vollzugsbehörde.
Für Gebiet Unterfranken
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Telefon: 0931 380-1273
E-Mail: soforthilfecorona@reg-ufr.bayern.de
Internet: www.regierung.unterfranken.bayern.de
Weitere Gebiete siehe Anhang
2. Kurzarbeitergeld
Anzeige über Arbeitsausfall:
Onlineanzeige
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus Druckversion
(ausfüllbares pdf) siehe Anhang
Datenschutzblatt der Arbeitsagentur:
siehe Anhang
Einverständniserklärung Arbeitnehmer Kurzarbeit:
Textvorschlag der Arbeitsagentur (word-Dokument) siehe Anhang
Vollmacht im Zusammenhang mit Antragstellung:
Druckversion (pdf) für den Bevollmachtigten (Steuerberater)
3. Verdienstausfallentschädigung gem. §§ 56 ff. IfSG
Anzeige über Verdienstausfall:
Antrag als Druckversion (ausfüllbares pdf)
Vollmacht im Zusammenhang mit der Antragsübermittlung:
Druckversion (pdf) für den Bevollmächtigten (Steuerberater)
Um Ihnen neben den Sondernewslettern „Coronavirus“ ergänzende Auskünfte bzw. in Ihrem Auftrag entsprechende Anträge erledigen zu können, dürfen wir Sie bitten, den im Anhang beigefügten Auskunfts-/Dienst-/Honorarvertrag auszufüllen, so dass wir in gewünschtem Umfang und Vertrag tätig werden können. Bitte senden Sie diesen dann unterschrieben per Mail oder per Fax.
Beste Grüße und bleiben Sie gesund!
Sandra Pozega
-Steuerberaterin-
Corona-Update 01
Coronavirus – Informationen und Unterstützung!
Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,
die weltweite Ausbreitung des in China erstmals aufgetretenen Coronavirus
(2019-nCoV) führt bei Unternehmen, Arbeitnehmern - unseren Mandanten zu vielen Fragen, welche, durch die weitreichende Maßnahmen der bayerischen Staatsregierung (Ausruf des Katastrophenfalls) aber auch durch die der Bundesregierung am 16.03.2020 noch zahlreicher wurden.
Daher möchten wir Sie mit zusammengestellten wichtigen Informationen, Links und Mustern unterstützen, teilweise im Text dieser E-Mail, aber auch in entsprechenden
beigefügten Anhängen.
Bitte beachten Sie, dass wir Sie in Ihrem eigenen Interesse an dieser Stelle nur über Maßnahmen informieren, die bereits beschlossen wurden.
Weitergehende Unterstützungsmöglichkeiten veröffentlichen wir hier Zug um Zug, sobald diese spruchreif sind.
Wir versuchen Sie bei spezifischen Fragestellungen zur unseren übermittelten Informationen kompetent und aktuell zu beraten. Bitte rufen Sie uns an.
Sollten unsere Telefone überlastet sein, bitten wir Sie uns Ihre Fragen per E-Mail info@pozega-steuerberater.de zu übermitteln.
Einzelhandel, Freizeiteinrichtungen, Gastgewerbe
Die Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 der bayerischen Staatsregierung kann im Anhang heruntergeladen werden.
Bitte unbedingt zu nachfolgendem Punkt die Anhänge beachten, bevor in bestimmten Fällen Kurzarbeitergeld, Härtefallfonds bzw. weitere finanzielle Unterstützungsangebote beantragt werden.
Corona, Grippe und Co. – in welchen Fällen trägt der Unternehmer die Folgekosten (Infos siehe Anhang)
Unter anderem kann bei behördlicher Schließung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (siehe Anhang) Entschädigungen, für die Mitarbeiter wie auch für den Selbständigen bei der zuständigen Behörde (z. B. bei der Regierung Unterfranken, siehe Anhang) beantragt werden.
Kinderbetreuung betroffener Mitarbeiter
Informationen zu den arbeitsrechtlichen Regelungen, wenn Eltern wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht zur Arbeit erscheinen können, sind dem Informationsblatt des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (siehe Anhang) zu entnehmen. Arzt- und Zahnarztpraxen gehören zur sog. „Daseinsvorsorge“, daher ist die Notbetreuung in den Schulen für Kinder von Praxispersonal zugänglich.
Somit besteht ein besonderes Betreuungsangebot, welches für das Praxispersonal zur Verfügung steht und zu nutzen ist.
Sofern eine Kita im Ausnahmefall keine Notbetreuung anbietet, sollte zunächst eine einvernehmliche Regelung gefunden werden, da die arbeitsrechtliche Beurteilung vom Einzelfall abhängt.
Die bayerische Staatsregierung richtete für die Unterstützung betroffener Unternehmen des Weiteren ein Soforthilfeprogramm Härtefallfonds Corona ein.
Es richtet sich an Betriebe, die von der Coronakrise besonders geschädigt wurden.
Antragsberechtigte:
Anträge können von gewerblichen Unternehmen und von Angehörigen freier Berufe mit bis zu 250 Mitarbeitern/Arbeitnehmern mit einer Betriebsstätte in Bayern gestellt werden.
Höhe der Soforthilfe:
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro.
Beantragung:
Weitere Informationen zur Förderung und ein Antragsformular wird von der bayerischen Staatsregierung erst in Kürze zur Verfügung gestellt
Sobald diese vorliegen werden wir diese weitergeben.
Weitere finanzielle Unterstützungsangebote:
Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern
https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php
der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) https://www.wibank.de/wibank/corona und der KfW Bank (Bund) https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html sowie
verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung.
Ziel der Finanzierungshilfen:
Primäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Unternehmen ermöglicht, die schwierige Zeit zu überbrücken und sich zu stabilisieren.
Finanzierungsvoraussetzung:
Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken,
die nachfolgenden Angebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden
Ihr Weg zu den Finanzierungshilfen:
Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote ist grundsätzlich Ihre Hausbank – nur über diese können die finanziellen Hilfen bei den vorgenannten
Förderbanken beantragt werden. Wir unterstützen Sie bei der Bereitstellung notwendiger Daten und Informationen für Ihre Hausbank.
Kurzarbeit:
Vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten wird für viele Branchen leider nicht zu vermeiden sein, auch Arzt-, Zahnarzt-, Kieferorthopädische-, MKG- sowie physiotherapeutische Praxen sind durch Patientenabsagen oder durch Ausbleiben selbiger von den Auswirkungen der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen. Kurzarbeitergeld können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Informationen hierzu im Anhang dieser Mail.
Arzt-, Zahnarzt-, Kieferorthopädische-, MKG- Praxen:
Bitte beachten Sie, dass die Reduzierung der Präsenszeiten eines Vertragsarztes, bzw. Vertragszahnarztes mit dem jeweiligen Versorgungsauftrag vereinbar sein muss. Gegebenenfalls muss eine Zustimmung bei der Kassenärztlichen, bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung eingeholt werden.
Betriebsschließungsversicherung:
Besteht Versicherungsschutz, wenn die Behörde den Betrieb wegen des Coronavirus schließt (siehe Anhang)
Steuerstundung:
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden.
Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt Folgendes: Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat können die Finanzämter im konkreten Einzelfall teilweise oder ganz verzichten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist.
Die Finanzverwaltung hat bereits einen entsprechenden Antrag zur Steuerstundung zur Verfügung gestellt (siehe Anhang).
Es lassen sich nicht alle negativen Folgen des Coronavirus für unsere Mandanten, für uns, die Bevölkerung vermeiden. Söder: "Die Herausforderung ist größer als gedacht“
Wir werden Ihnen mit Rat und Tat bei der Steuerberatung zur Seite zu stehen, um gemeinsam diese Herausforderungen zu meistern, daher setzen Sie sich kurzfristig mit uns in Verbindung, wenn Sie Fragen haben, oder wenn wir für Sie tätig werden sollen.
Beste Grüße
Sandra Pozega
-Steuerberaterin-